Das Transplantationsgesetz

Recht schafft Klarheit

Die sensiblen Themen „Organspende“ und „Organtransplantation“ verlangen nach klaren Regeln, damit jegliche Form von Missbrauch effektiv ausgeschlossen werden kann. Diese Rechtssicherheit bietet das Transplantationsgesetz, das der Bundestag und der Bundesrat in breitem Konsens verabschiedet haben und das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist. Seitdem gelten in der Bundesrepublik wie in den anderen europäischen Ländern auch klare gesetzliche Regelungen für die Organspende und die Organtransplantation. Transplantationen lebenswichtiger Organe wie Herz, Leber oder Niere dürfen nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren vorgenommen werden.

Die wichtigsten Inhalte

  • Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
  • Organe dürfen – abgesehen von einer Lebendspende – erst entnommen werden, nachdem der Tod des Organspenders festgestellt wurde.
  • Den Tod müssen zwei erfahrene Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen und das Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich dokumentieren.
  • Seine Entscheidung zur Frage einer Organspende sollte jeder zu Lebzeiten möglichst schriftlich dokumentiert haben (Organspendeausweis). Kommt im Todesfall eine Organspende nach ärztlicher Beurteilung in Betracht, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob sich der Verstorbene zu Lebzeiten zur Frage der Organspende schriftlich oder mündlich erklärt hat. Ist ihnen darüber nichts bekannt, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden.
  • Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Die Spenderorgane sind nach diesen Regeln bundeseinheitlich für geeignete Patienten zu vermitteln.
  • Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer dem Spender nahe stehenden Person möglich.
  • Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe werden unter Strafe gestellt.