Lebendspende

Lebendspende – sorgfältig abwägen

Eine Alternative zur Organspende von am Hirntod Verstorbenen ist die Spende von Organen oder Organteilen zu Lebzeiten. Allerdings muss eine solche Lebendspende sehr sorgfältig abgewogen werden, da sich hier ein gesunder Mensch einer Operation unterzieht, die nicht seinem sondern ausschließlich dem Wohl eines anderen Menschen dient. Und wie jede andere Operation stellt eine Organentnahme für den Spender ein medizinisches Risiko dar, wenngleich dies insbesondere für die Nierenspende sehr gering ist.

Gutachten erforderlich Daher hat der Gesetzgeber mit dem Transplantationsgesetz den rechtlichen Rahmen für die Lebendspende geschaffen. Sie ist nur unter nahen Verwandten und einander persönlich verbundenen Menschen erlaubt. Um sicher zu stellen, dass sie auf freiwilliger Basis und mit möglichst geringem medizinischem Risiko für den Spender erfolgt und um jeglichen Missbrauch oder Organhandel zu verhindern, muss eine Gutachterkommission jede Lebendspende im Vorfeld prüfen.

Die Zahl der Lebendspenden ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Neben der Rechtsicherheit durch das Gesetz sind hierfür insbesondere die guten Ergebnisse der Lebendspenden verantwortlich, die vor allem durch das kurze Intervall zwischen Organentnahme und Transplantation erreicht werden können. Begünstigt werden Lebendspenden auch durch die langen Wartezeiten auf ein Organ von einem verstorbenen Spender.

Schwierige EntscheidungNatürlich ist die Entscheidung zur Lebendspende ein besonders schwerer Entschluss. Auch wenn zum Beispiel der Spender einer Niere – von der Operation selbst abgesehen – in der Regel keine unmittelbaren gesundheitlichen Einbussen hinnehmen muss, so ist er fortan auf das lebenslange Funktionieren seiner nunmehr einzigen Niere angewiesen.

Nur die Sorge um einen geliebten Menschen darf Angehörige oder andere besonders nahe stehende Personen bei ihrer Entscheidung leiten. Aber auch dann sind psychische Probleme nicht ausgeschlossen. Daher hat der Gesetzgeber bereits im Transplantationsgesetz festgelegt, dass vor und nach der Organübertragung eine begleitende psychische Betreuung sichergestellt werden muss.